Schulvorstand

Aufgaben des Schulvorstands

Auszug aus dem niedersächsischen Schulgesetzt:

§ 38 a

Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,

den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,

die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),

Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),

die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),

die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),

die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),

die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),

die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,

die Ausgestaltung der Stundentafel,

Schulpartnerschaften,

Niedersächsisches Kultusministerium

die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),

Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),

Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie”

Grundsätze für

a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,

b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

Lehrkräfte

  • Herr Behrens (Vorsitz)
  • Frau Aßmus
  • Frau Behnisch
  • Herr Fischer
  • Frau Kattau
  • Herr Weißmann

Vertreter 

  • Frau Tatli-Elmas
  • Frau Latko
  • Herr Schnöink

Eltern und Schülervertreter

Elternvertreter

  • Frau Fischer (6a)
  • Frau Petershagen (9b) 
  • Frau Zimmermann (9a)

Schülervertreter

  • Aurelios Ahmeti (9c)
  • Majeda Kairawan (9c)

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.